Einsatzwechseltätigkeit


Die Fahrten einer District-Managerin, die innerhalb eines ihr zugewiesenen Bezirks Filialen einer Einzelhandelskette betreut, stellen nach dem Urteil des FG München vom 18.08.2009 keine Einsatzwechseltätigkeit dar. Es handelt sich vielmehr um regelmäßige Arbeitsstätten, bei denen nur die Entfernungspauschale geltend gemacht werden darf. Zudem sind Mehraufwendungen für Verpflegung ebenfalls nicht ansetzbar. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (VI B 129/09).

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