Einrichtungsgegenstände bei DH

Die Kosten für Einrichtungsgegenstände bei einer doppelten Haushaltsführung sind voll abziehbar, so ein Urteil des BFH. Demnach bezieht sich die betragsmäßige Beschränkung des Abzugs der Unterkunftskosten nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft wie Miete und Betriebskosten.

Aber nicht auf die Kosten für Einrichtungsgegenstände und den Hausrat. Der BFH führte auf, dass die Nutzung der Gegenstände und der Haushaltsartikel nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen ist. Daher sind die Aufwendungen unbeschränkt abziehbar (allerdings im Rahmen des Notwendigen).

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