Einkünfte und Bezüge des Kindes


Nach einem Urteil des FG Münster vom 11.03.2011 sind bestimmte Ansätze bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge des Kindes möglich bzw. nicht möglich. Die Aufwendungen eines in Ausbildung befindlichen Kindes für Fahrten zwischen Wohnung und einer zusätzlich besuchten Abendschule sind nur in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Aufwendungen des Kindes für eine sog. Riesterrente, einer fondsgebundenen Lebensversicherung und einer Berufsunfähigkeitsversicherung bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge unberücksichtigt. Aufwendungen für private Lerngemeinschaften können mindernd berücksichtigt werden. Hierzu sind jedoch besondere Anforderungen zu stellen.

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