Einkommen bei Grundsicherung

Verpflegung durch Arbeitgeber für die Berechnung nach ALG II ist es nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart unerheblich, ob vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Kläger bezog aufstockend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Arbeitgeber hatte ihm kostenlose Verpflegung zur Verfügung gestellt.

Das Jobcenter berücksichtigte diese mit täglich 1 Prozent des Regelsatzes als Einkommen. Der Kläger wandte sich gegen die Berücksichtigung mit dem Argument, er habe die unentgeltliche Verpflegung nicht in Anspruch genommen. Das Sozialgericht lehnte mit der Begründung ab, dass es nur auf das bereitstellen, nicht aber auf die tatsächliche Inanspruchnahme ankomme.

Der Arbeitnehmer hätte arbeitsvertragliche Verzichtsregelungen vorlegen bzw. mit seinem Arbeitgeber vereinbaren müssen.

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