Einheitliche Zusammenfassende Meldung
Das Bundeszentralamt für Steuern weist darauf hin, dass innergemeinschaftliche Warenlieferungen und innergemeinschaftliche sonstige Leistungen in einer gemeinsamen ZM gemeldet werden müssen. Sofern der Unternehmer für innergemeinschaftliche Warenlieferungen eine monatliche ZM übermittelt, sind die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen in die ZM für den letzten Monat des Kalendervierteljahres aufzunehmen. Alternativ kann der Unternehmer die sonstigen innergemeinschaftlichen Leistungen auch in die ZM für den jeweiligen Kalendermonat aufnehmen. Hinweis: Die melderechtlichen Besonderheiten für die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen sind ab dem 01.07.2010 zu beachten.
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