Eingetragene Lebenspartner


Nach dem Beschluss des FG Münster wird im Wege einer Aussetzung der Vollziehung die Wahl der Lohnsteuerklassen III und V durch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zugelassen. Es bestehe zumindest die Möglichkeit, dass die Ungleichbehandlung von verheirateten und verpartnerten Steuerpflichtigen gegen das Grundgesetz verstößt.
Der besondere Schutz von Ehe und Familie rechtfertigt nach Aussage des Gerichts keine Differenzen zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Hinblick auf steuerliche Vorschriften. Der Senat hat die Beschwerde zum BFH zugelassen.

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