Eigener Hausstand bei doppelter Haushaltsführung


Nach dem BFH-Urteil vom 21.04.2010, veröffentlicht am 18.08.2010, ist es keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Ein lediger Arbeitnehmer hatte am Arbeitsort eine 64 m² große Wohnung und am Haupthausstand im Haus seiner Eltern einen Haushalt zu führen. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil der Kläger bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstands beteilige. Dies sei doch zwingende Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes. In einem zweiten Rechtsgang muss nun das zuständige Finanzgericht erneut über den Sachverhalt entscheiden. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass b ei alleinstehenden Arbeitnehmern mit zunehmender Dauer der Auswärtstätigkeit grundsätzlich immer mehr dafür spricht, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteresse am Beschäftigungsort liegen oder dorthin verlegt wurden.

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