Ehescheidungskosten
Gem. der Pressemitteilung des FG Köln vom 15.03.2016 zum Urteil vom 13.01.2016, 14 K 1861/15, sind die Kosten eines Ehescheidungsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, auch nach der aktuellen Gesetzeslage. Die Begründung des FG im Urteilsfall lautete dahingehend, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen. Auch ergibt sich dies aus der für diese Verfahren geltenden Verfahrensordnung sowie aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot der Prozesskosten. Revision beim BFH wurde zugelassen.
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