Ehegattensplitting

Der Splittingtarif gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften, aber nicht für nichteheliche Lebensgemeinschaften, so das FG Münster mit einer Pressemitteilung vom 15.07.2016 zum Urteil 10 K 2790/14 E vom 18.05.2016. Im Klagefall begehrten die Kläger die Anwendung des Splittingtarifes und die Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer. Begründet wurde dies damit, dass die für Eheleute geltenden steuerlichen Vorschriften auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden seien, darunter falle auch die nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die beiden Kläger lebten zusammen mit den drei Kindern in einem Haushalt, waren jedoch nicht verheiratet.

Die Klage wurde abgewiesen, u. a. aus dem Grund, dass der im Gesetz verwendete Begriff der Lebenspartnerschaft ausschließlich gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften umfasse.

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