Drucker für Ausbildungszwecke


Nach dem BFH Urteil vom 15.07.2010 richtet sich die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer sowie der Peripheriegeräte bei Ermittlung der Einkünfte und Bezüge eines Kindes nach den Grundsätzen, die bei solchen Aufwendungen bei Werbungskosten maßgebend sind. Wird der Drucker zu weniger als 90 % für Ausbildungszwecke genutzt, ist nur die Höhe des Ausbildungsanteils der auf die Nutzungsdauer verteilten AfA abziehbar. Ob es sich beim Drucker um ein selbständiges Wirtschaftsgut handelt, muss nach der allgemeinen Verkehrsanschauung beurteilt werden. Hiernach ist ein Drucker als eigenständiges Wirtschaftsgut anzusehen. Die einzelnen Komponenten einer PC-Anlage sind nach ihren technischen Eigenschaft auf ein Zusammenwirken angelegt und können nach einer Trennung von den übrigen Geräten regelmäßig nicht selbständig genutzt werden.

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