Dreimonatsfrist bei Fahrtätigkeit


Mit Urteil vom 24.02.2011 hat der BFH entschieden, dass die Dreimonatsfrist für den Abzug der Verpflegungspauschalen bei einer Fahrtätigkeit keine Anwendung findet. Im Streitfall war der Kläger bei einer deutschen Reederei als technischer Offizier auf einem Motorschiff, das zum Fischfang in der Hochseefischerei eingesetzt wird, beschäftigt und fuhr auf diese Weise an 184 Tagen zur See. Das Finanzamt war der Auffassung, dass Seeleute nur für die ersten drei Monate an Bord eines Schiffes Mehraufwendungen für die Verpflegung in Abzug bringen können. Die jeweilige Auswärtstätigkeit findet erst bei Rückkehr in den Heimathafen des Schiffes ihr Ende. Der BFH hat die Revision des Finanzamtes zurückgewiesen und dem Kläger die im vollen Umfang geltend gemachten Pauschbeträge für Mehraufwendungen für Verpflegung zugesprochen. Die Dreimonatsfrist kommt bei einer Fahrtätigkeit, auch wenn diese auf einem Schiff ausgeübt wird, nach Auffassung des BFH, nicht zur Anwendung.

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