Doppelter Ausweis von Umsatzsteuer
Nach dem BFH-Urteil vom 15.03.2012 sind zusätzlich geschuldete Umsatzsteuerbeträge in den Jahren zu passivieren, in denen sie infolge des doppelten Ausweises entstanden sind. Dies gilt sowohl für Abschlagsrechnungen als auch für Endrechnungen, ohne dass eine Steuerhinterziehung zu unterstellen ist. Werden derartige Rechnungen in späteren Jahren berichtigt, ist nach Meinung des Bundesfinanzhofs der sich ergebende Steuervergütungsanspruch im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren.
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