Doppelte Haushaltsführung


Der BFH hat zur umgekehrten Familienheimfahrt in Rahmen der doppelten Haushaltsführung durch den Beschluss vom 02.02.2011 Stellung genommen. Die Aufwendungen für die durchgeführte Besuchsfahrt des Ehegatten zum Beschäftigungsort sind danach keine Werbungskosten. Dies wird vom BFH auch dann abgelehnt, wenn der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten Gründen nicht antritt. Im Urteilsfall war der Kläger selbständig tätig. An den Wochenenden reiste die Ehefrau entweder mit dem Pkw oder dem Flugzeug zum Beschäftigungsort des Ehemannes. Der Ehemann besuchte die Ehefrau ebenfalls mehrfach in der Familienwohnung. Es wird zwar eine Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt, es muss sich aber um tatsächliche Familienheimfahrten zum Familienwohnsitz h andeln. Der BFH schloss die Anerkennung von umgekehrten Familienheimfahrten damit aus.

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