Differenzbesteuerung


Der BFH hat mit Urteil vom 29.06.2011 entschieden, dass die Veräußerung eines Pkw ggf. nicht der Differenzbesteuerung unterliegt, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern ist. In dem zugrundeliegenden Urteil hatte ein Kioskbetreiber den Pkw als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen genutzt. Die Differenzbesteuerung ist nur anwendbar, wenn der Unternehmer als Wiederverkäufer gehandelt hat. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war. Der Wiederverkauf muss aufgrund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehören.

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