Diebstahl des Pkw

Aufgrund der Neuregelung zur Entfernungspauschale können rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2007 zusätzlich zur Entfernungspauschale auch Unfallkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Liegt jedoch ein Diebstahl des Pkw während der Arbeitszeit vor, vertritt die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 31.08.2009 die Auffassung, dass derartige Aufwendungen mit der Entfernungspauschale abgegolten seien. Dies widerspricht dem Urteil des BFH vom 18.04.2007, der auf den Diebstahlschaden die gleiche Regelung wie zu Unfallkosten anwendet. Sofern derartige Fälle vorliegen, wird empfohlen, unter Hinweisung des BFH Einspruch einzulegen. Als Begründung muss erläutert werden, dass die berufliche Fahrt mit dem Verlassen der Wohnung beginnt und erst mit der Rückkehr zur Wohnung wieder endet.

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