Darlehensverträge mit nahen Angehörigen
Die Finanzverwaltung hat mit dem Schreiben vom 29.04.2014 die Vorgaben zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen an die Rechtsprechung des BFH angepasst. Vergleichsmaßstab ist grundsätzlich die Vertragsgestaltung, die zwischen einem Kreditnehmer und der Bank üblich sind. Dabei sind auch die Vereinbarungen zu einer Geldanlage zu berücksichtigen, wenn die Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung auch im Interesse des Gläubigers für eine gut verzinsliche Geldanlage dienen.
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