Darlehen zwischen nahen Angehörigen

Bei einem Darlehen zwischen nahen Angehörigen ist immer zu prüfen, ob eine Fremdüblichkeit besteht. Allein aufgrund der Tatsache, dass das Darlehen nicht besichert ist, kann für sich betrachtet nicht daraus geschlossen werden, dass die steuerliche Anerkennung zu versagen wäre. Der BFH hat in seinem Urteil vom 19.08.2008 die Kriterien für die Anerkennung eines Darlehensvertrags nochmals bekräftigt. Sofern jedoch nur eine Vorgabe in der Vertragsgestaltung misslingt, ist die steuerliche Abzugsfähigkeit noch gegeben. Zwischen fremden Dritten ist es nicht unbedingt unüblich, dass ein unbesichertes Darlehen weitergegeben wird.

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