Unter bestimmten Voraussetzungen soll bei durch die Folgen der Corona-Pandemie belasteten Steuerpflichtigen Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hat im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die durchgeführten Kontenpfändungen bis zum Jahresende 2020 aufheben lassen. Die Steuerpflichtigen mit Vermietungseinkünften machten geltend, dass die Mietzahlungen aufgrund Corona eingestellt wurden und begehrten Vollstreckungsschutz. Das Finanzamt erkannte keine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Antragsteller durch die Corona-Krise und hielt die Kontenpfändung aufrecht. Bei Erlass der Anordnung am 19.03.2020 sei die Vollstreckungsmaßname rechtmäßig gewesen. Das Finanzgericht entschied, dass die Vollstreckung in Bankguthaben derzeit unbillig ist. Auch die Aufhebung von bereits erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen kann bei der derzeitigen Lage angebracht sein. Es wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung Beschwerde beim Senat zugelassen.
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