Bundesfreiwilligendienst und int. Jugendfreiwilligendienst


Die Familienkassen wurden angewiesen, offene Kindergeldanträge, die sich auf die neuen Freiwilligendienste beziehen, von der Bearbeitung so lange zurückzustellen, bis das parlamentarische Verfahren hierzu abgeschlossen ist (Einzelweisung vom 24.06.2011). Der mit der Abschaffung der Wehrpflicht und des Zivildienstes zum 01.07.2011 eingeführte Bundesfreiwilligendienst sowie der int. Jugendfreiwilligendienst berechtigen derzeit noch nicht zum Bezug von Kindergeld. Nach den Plänen des Gesetzgebers soll lediglich der Katalog der Freiwilligendienste in die Berücksichtigungsmöglichkeit aufgenommen werden. Die Familienkassen sind angewiesen, derartige Anträge von der Bearbeitung zurückzustellen. Sollte aber eine vorgezogene Bearbeitung auf ausdrücklich en Wunsch des Kindergeldberechtigten erfolgen, sind die Familienkassen angewiesen, den Anspruch zu verneinen. In diesem Fall ist eine spätere Korrektur des Ablehnungsbescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr möglich. Kindergeldberechtigte, die eine sofortige Entscheidung wünschen, sind auf diesen verfahrensrechtlichen Umstand von den Familienkassen hinzuweisen.

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