Buchführungspflicht: Alle Umsätze als Grundlage der 500.000 EUR Grenze

Gewerbetreibende, deren Umsätze in den vergangenen Jahren mehr als 500.000 EUR betragen haben oder die einen Gewinn von mehr als 50.000 EUR erzielten, werden durch die Finanzverwaltung zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Brandenburg vom 12.12.2008 sind bei der Prüfung der 500.000 EUR-Grenze sämtliche Umsätze einzubeziehen. Damit werden nicht nur umsatzsteuerpflichtige Umsätze, sondern auch die umsatzsteuerfreien und die nichtsteuerbaren Auslandsumsätze einbezogen. Sofern die Umsatzgrenze nur einmalig überschritten wurde, und die Umsatz- und Gewinnhöchstgrenzen laufend nicht mehr erreicht werden, kann aus Billigkeitsgründen auf den Übergang zur Buchführung/Bilanzierung verzichtet werden.

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