Bordverpflegung ist wo steuerpflichtig?
Nach dem Urteil des BFH vom 27.02.2014 sind Zusatzleistungen an Bord, wie Snacks, Süßigkeiten und Getränke am Abgangsort des Flugzeuges zu versteuern. Wenn Waren an Bord eines Flugzeuges bei Flügen innerhalb der EU geliefert werden, ist der Abgangsort des Flugzeuges der anzuwendende Leistungsort. Der BFH entgegnet damit ausdrücklich der Auffassung, dass eine Nebenleistung zur Beförderungsleistung gegeben sein könnte; es liegen eigenständig zu beurteilende Leistungen vor. Bei Flügen in das Drittland sind allerdings die Leistungen nicht steuerbar, wenn sie erst nach Verlassen des deutschen Luftraumes erbracht werden.
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