Bonuszahlungen der Krankenkassen

Diese Rechtsfrage war bislang noch nicht von einem obersten Gericht geklärt worden. Nun hat das zuständige Finanzgericht zugunsten des Steuerbürgers entschieden und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Bonuszahlungen der Krankenkassen werden derzeit beim Sonderausgabenabzug der Krankenversicherungsbeiträge kürzend berücksichtigt. Im Einspruchsverfahren wurde geltend gemacht, dass es sich dabei nicht um eine Beitragsrückerstattung handelt und damit die Kürzung nicht rechtens ist. Durch die Teilnahme an Vorsorgeveranstaltungen wurden diese Bonuszahlungen erreicht, haben also gar nichts mit dem Beitrag zu tun. Gegen entsprechende Steuerbescheide sollte Einspruch eingelegt werden.

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