Blockheizkraftwerke büßen ihre steuerliche Attraktivität ein

Mit einem Beschluss vom 17.07.2015 haben die obersten Finanzbehörden und Länder eine Umqualifizierung der Blockheizkraftwerke im Ertragssteuerrecht vorgenommen. Die bisher als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut eingestuften BHKWs werden nunmehr in den Fällen, in denen diese tatsächlich für die Gebäude- und Wasserbeheizung genutzt werden, als wesentlicher Gebäudebestandteil betrachtet. Dann stellen sie nämlich keine Betriebsvorrichtungen dar, was weitreichende Folgen für die Verteilung der Anschaffungskosten hat.

Die Abschreibungsdauer verlängert sich und der jährlich abzugsfähige AfA-Betrag ist geringer, da die Nutzungsdauer im Steuerrecht in der Regel 50 Jahre für Gebäude beträgt. Da es sich nicht mehr um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, fallen auch die Voraussetzungen für etwaige Sonderabschreibungen bzw. Investitionsabzugsbeträge gem. § 7 g EStG weg.

Muss das Kraftwerk ausgetauscht werden, so handelt es sich um sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand des Gebäudes, was wiederum durch die Progression in der Einkommensteuer eine geringere steuerliche Auswirkung nach sich ziehen kann. Wurde ein BHKW vor dem 31.12.2015 angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt, räumt die Finanzverwaltung ein verbindliches Anwendungswahlrecht zwischen der alten und der neuen Verwaltungsauffassung ein, welches spätestens ab dem Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben ist.

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