Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Die Finanzverwaltung hat zur Änderung der Einkommensteuer durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts mit Schreiben vom 12.03.2010 Stellung genommen. Danach ist für den Schluss des Wirtschafsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung auszuweisen ist. Etwas anderes gilt, wenn ein steuerliches Wahlrecht ausgeübt wurde oder ein anderer Ansatz gewählt wird. Durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit wird bei Ausübung von steuerlichen Wahlrechten in der Handelsbilanz keine identische Behandlung mehr vorgesehen. Dies hat zur Folge, dass regelmäßig eine Einheitsbilanz nicht mehr erstellt werden kann. Voraussetzung der Ausübung des steuerlichen Wahlrechts ist die Aufnahme in einem steuerlichen Verzeichnis, das der Bilanz beizufügen ist.