BFH zum häuslichen Arbeitszimmer

In zwei Urteilen hat der BFH zur Frage der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers Stellung genommen. Im ersten Fall ging es um einen Betriebsprüfer, der an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz hatte. Er teilte sich mit mehreren Kollegen einen Poolarbeitsplatz. Der BFH bestätigte hier die Auffassung des Finanzgerichtes, dass ein Poolarbeitsplatz als ausreichender Arbeitsplatz nicht für alle Aufgaben zur Verfügung steht. Es ist nicht gewährleistet, dass der Arbeitsplatz im Innendienst auch jederzeit verfügbar ist. Das häusliche Arbeitszimmer ist deshalb wegen des nicht immer zur Verfügung gestellten Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber beim Beamten abzugsfähig (bis max. 1.250,- EUR).
Im zweiten Urteilsfall wurde der vorhandene Arbeitsplatz beim Arbeitgeber allerdings als ausreichend erachtet. Der Telearbeitsplatz, der zweimal wöchentlich die Arbeitsstätte des Klägers darstellte, wurde nicht anerkannt. Dem Kläger war es jederzeit möglich, den an der Dienststelle vorhandenen Arbeitsplatz zu nutzen. Ein anderer Arbeitsplatz stand damit zur Verfügung.

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