Bewirtungsaufwendungen vom Inhaber

Bewirtungsaufwendungen, die betrieblich oder beruflich veranlasst sind, stellen grundsätzlich Betriebsausgaben dar. Sie werden aber wegen des untrennbaren Bezuges zur privaten Lebensführung nur mit 70 % zum Abzug zugelassen. Das teilweise Abzugsverbot gilt jedoch nicht für solche Steuerpflichtige, die gewerbsmäßig Personen bewirten, also insbesondere für Gastwirte. Diese Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 19.01.2011 jedoch nicht uneingeschränkt auf alle Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Im Verfahren hatte ein Unternehmen, das ein Hotel mit einem Restaurant der gehobenen Gastronomie betrieb, Bewirtungsaufwendungen für Geschäftspartner zu 100 % zum Abzug abgezogen. Das FG entschied, dass diese Ausnahmeregelung nur für Werbe- oder Probeessen angewendet werden könne. Die Bewirtungen von Geschäftsfre unden oder Kunden anlässlich von geschäftigen Besprechungen fallen jedoch nicht unter die Ausnahmeregelung. Das FG hat die Revision zugelassen, so dass der BFH in letzter Instanz gegebenenfalls zu entscheiden hat.

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