Betriebsvorrichtung – ein Bauwerk?

Sind Anlagen in das Bauwerk eingebaut, gehören diese nur dann zum Gebäude, wenn eine Funktion für das Bauwerk selbst durch die Anlage besteht. Bei Betriebsvorrichtungen ist in der Regel anzunehmen, dass diese eigenen Zwecken dienen. So ist die Anlage zur Herstellung von Reinraumbedingungen für den betrieblichen Produktionsvorgang nötig. Es handelt sich nach dem Urteil des BFH vom 28.08.2014 nicht um ein Bauwerksbestandteil. Betriebsvorrichtungen sind damit keine Bauwerke im Zusammenhang mit dem § 13 b UStG. Es liegen keine Bauleistungen vor.

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