Betriebsveranstaltung: Rechtsbehelfsbelehrung
Weist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. des § 356 Abs. 2 AO. Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr. Bei der Ermittlung, ob die 110 Euro-Freigrenze überschritten ist und deshalb Leistungen eines Arbeitgebers aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn zu werten sind, kommt die Aufteilung der Gesamtkosten auf Personen, die mit der Durchführung der Veranstaltung betraut sind und nicht der Belegschaft angehören, nicht in Betracht.
Aufwendungen des Arbeitgebers für diesen Personenkreis können jedoch die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung vermindern.
Artikel wurde bisher 570 mal gelesen