Betriebsprüfer – Regelmäßige Arbeitsstätte

Streitig waren die Voraussetzungen für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte vor Inkrafttreten des neuen steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VAZ 2014. Der Kläger ist als Betriebsprüfer tätig und machte Aufwendungen nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Das Finanzamt dagegen sah die Dienststelle des Klägers als regelmäßige Arbeitsstätte bzw. Tätigkeitsmittelpunkt an.

Das FG Düsseldorf traf die Entscheidung anhand der quantitativen Merkmale, wonach der Kläger in den Streitjahren zu 63,68 % und 61,30 % in der Dienststelle gearbeitet habe. Im häuslichen Arbeitszimmer seien dagegen keine typischen Innendienst-tätigkeiten erbracht worden, damit sei in der Dienststelle eine regelmäßige Arbeitsstätte begründet worden. (FG Hamburg vom 22.08.2017, 10 K 4104/14 – Revision zum BFH wurde zugelassen).

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