Betrieblicher Schuldzinsenabzug

Nach dem Urteil des BFH vom 21.08.2012 stellt die kurzfristige Einlage von Geld einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn sie allein dazu dient, die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen zu umgehen. Im Urteilsfall wurden dem betrieblichen Girokonto jeweils zum Jahresende hohe Geldbeträge zugeführt und diese kurz danach wieder entnommen (z. B. 300.000 EUR). Bei der Prüfung, ob diese Ein- und Auszahlungen bei der Berechnung der Überentnahmen Berücksichtigung finden, ergab sich aus Sicht der Finanzverwaltung ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten. Danach wurden höhere nicht abzugsfähige Schuldzinsen festgestellt. Ein höherer Teil an Schuldzinsen blieb somit in der steuerlichen Gewinnermittlung unberücksichtigt. Das oberste Gericht bestätigte die Finanzverwaltung, denn ein außersteuerlicher Grund für die Vorgehensweise konnte nicht vorgebracht werden.

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