Besteuerung Alleinerziehender

Alleinerziehende werden zu Recht nach dem Grundtarif besteuert. Der Ansatz des Splittingtarifes ist nach Aussage des hessischen Finanzgerichts nicht verfassungsrechtlich geboten. Geklagt hatte eine alleinstehende Mutter, die sich um die Versorgung ihres Kindes selbst kümmern muss, da der Vater des Kindes keinen Unterhalt leistet. Das Finanzgericht lehnte den Splittingtarif ab, da dieser im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen ist. Wegen der Frage der grundsätzlichen Bedeutung wurde jedoch Revision beim BFH zugelassen.

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