Beseitigung von Schäden der Mieter
Die Aufwendungen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nach Anschaffung einer vermieteten Immobilie durch das schuldhafte Handeln des Mieters verursacht worden ist, können als Werbungskosten sofort abziehbar sein. In diesen Fällen liegen keine sog. „anschaffungsnahen Herstellungskosten“ vor, wie der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. IX R 6/16) entschieden hat. Im Urteilsfall wurde eine Eigentumswohnung erworben, die sich im Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Lasten in einem betriebsbereiten und mangelfreien Zustand befand.
Nach Kündigung des Mietverhältnisses wurden umfangreiche, von der Mieterin selbst verursachte Schäden, festgestellt. Der BFH entschied, dass nachweislich zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Verhalten des Mieters am Gebäude entstandene Kosten, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen seien.
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