Bescheinigung Denkmalschutz

Gem. Urteil des FG Köln können bestandskräftige Einkommensteuerbescheide noch zugunsten der Steuerpflichtigen geändert werden, wenn diese eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nachreichen (Az. 6 K 726/16). Die Bescheinigung der Denk-malschutzbehörde stelle einen Grundlagenbescheid dar.

Deshalb sei das Finanzamt nachträglich zur Änderung der Einkommensteuerbescheide verpflichtet. Der Steuerpflichtige werde sonst um die Steuerbegünstigung für Baudenkmäler gebracht. Dass die Verfahren bei den Denkmalbehörden erfahrungsgemäß lange Zeit in Anspruch nehmen, dürfe nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen gehen. Revision zum BFH wurde zugelassen.

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