Berufsausbildungskosten als Werbungskosten


Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen vom 28.07.2011 entschieden, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten steuerlich anzuerkennen sein können. Dies gilt auch für ein im Anschluss an das Abitur durchgeführtes Studium. Der BFH hat klargestellt, dass beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist. In den entschiedenen Fällen wurden Aufwendungen für die Berufsausbildung bzw. das Studium als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht. Beim Finanzamt wurde eine entsprechende Verlustfeststellung beantragt. Die Finanzgerichte haben nun im Einzelfall zu prüfen, ob und welche Aufwendungen der Kläger jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzen kann.

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