Berufsausbildungskosten


Das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie und Änderung von steuerlichen Vorschriften wurde am 25.11.2011 vom Bundesrat angenommen. Damit wurde unter anderem gesetzlich geregelt, dass Berufsausbildungskosten, wie z. B. Kosten eines Erststudiums bzw. einer Erstausbildung, nur noch als Sonderausgaben abziehbar sind. Rückwirkend mit Einführung der gesetzlichen Regelung ab 2004 wurden damit Werbungskosten im Zusammenhang ausgeschlossen. Der Sonderausgabenabzug wurde von 4.000 EUR auf
6.000 EUR erhöht. Der Gesetzgeber spricht von einer klarstellenden Regelung, die insofern auch Rückwirkung erzielen kann.
Unter Berücksichtigung der möglichen Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Regelung sollten weiterhin Kosten für das Erststudium bzw. für die Erstausbildung als Werbungskosten geltend gemacht werden und entsprechende Verfahren und Steuerbescheide offen gehalten werden.

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