Berücksichtigung höherer Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Aufgrund der personellen Bearbeitung der Fälle kann es zu einer Berücksichtigung erst ab einem späteren Lohnzahlungszeitraum kommen. Der insgesamt zustehende Erhöhungsbetrag wird in diesen Fällen auf die verbleibenden Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres verteilt. Soweit Betroffene eine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht wünschen, können sie jederzeit formlos bei Ihrem Finanzamt widersprechen. Für Alleinerziehende, die derzeit nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen oder die Steuerklasse II nicht beantragt haben, wird der Freibetrag in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt.
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