Beiträge zur Instandhaltungsrücklage

Erst wenn Beiträge zur Instandhaltungsrücklage tatsächlich für Erhaltungsaufwendungen ausgegeben werden, können diese als Werbungskosten berücksichtigt werden. Dies hat der BFH nun erneut in seinem Urteil vom 09.12.2008 entschieden. Gerade bei Veräußerung von Wohnungen sollte dieser Umstand bei der Kaufpreisermittlung einbezogen werden, da in Höhe der noch nicht verwendeten Beiträge zur Instandhaltungsrücklage der Werbungskostenabzug auf den Erwerber übergeht. Es war erwartet worden, dass der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgrund des geänderten Wohnungseigentumsgesetzes ändern wird. Dies ist leider nicht der Fall.

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