Beiträge für den Minijob als Sonderausgaben

Da aufgrund der Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung des Arbeitgebers (derzeit 15 %) auch ein Minimalanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung erwirkt wird, sind diese Beiträge in der Steuererklärung des Minijobbers als Sonderausgaben ansetzbar. Durch das Jahressteuergesetz 2008 wurde ein Wahlrecht für den Ansatz in der Steuererklärung des Arbeitnehmers eingeführt. Dieses Wahlrecht soll dazu führen, dass durch den Ansatz der Pauschalbeiträge entstehende Nachteile bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen ausgeschlossen werden können. Hinweis: Gerade bei Ansatz der Berechnung nach der Basisvorsorge ab 2005 ergeben sich im Einzelfall nachteilige Auswirkungen.

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