bei haushaltsnahen Dienstleistungen ist die fehlende Übertragbarkeit strittig
Sollte in einen Veranlagungsjahr keine Einkommensteuer anfallen, da die Einkünfte die Steuerfreigrenze unterschreiten, fällt eine Steuerermäßigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35 a EStG) ins Leere und hat keine steuerbegünstigte Wirkung. Ein anhängiges Verfahren beim BFH (Bundesfinanzshof), Az. VI R 44/08 soll nun klären, ob eine Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit in andere Steuerjahre möglich ist. Die Aufwendungen haben im Entstehungsjahr keine effektive Steuerersparnis und sind daher vor oder rücktragungsfähig. Steuerzahler sollten entsprechend gegen die Gesetzesvorlage Einspruch einlegen und auf das anhängige Verfahren beim BFH (Az. VI R 44/08) verweisen. Gleiches muss auch für die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG ab VZ 2009 in Höhe von nun 20 % der Aufwendungen für Pflegeleistungen (höchstens 4.000 EUR) gelten.