Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

Nach einem Urteil des FG München vom 18.08.2009 sind bei einem Districtmanager die einzelnen ihm zugeordneten Filialen regelmäßige Arbeitsstätten. Im Urteilsfall hatte sich die Zuständigkeit des Arbeitnehmers auf mehrere Niederlassungen seines Arbeitgebers erstreckt; diese suchte er fortlaufend immer wieder, wenn auch in unregelmäßigen Zeitabständen, auf. Das Gericht versagte damit den Ansatz von Reisekosten (tatsächliche Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) und kam zum Ergebnis, dass nur die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte als Werbungskosten anzusetzen ist. Die Fahrten zwischen den einzelnen Arbeitsstätten stellen jedoch Dienstreisen dar, mit der Folge, dass diese Fahrtkosten grundsätzlich als Werbungskosten mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen sind. Dies gilt aber nicht für die Verpflegungsmehraufwendungen.

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