Befristung keine Auswärtstätigkeit

Eine Befristung mit Aussicht auf Versetzung lässt in einem aktuellen Urteilsfall nicht auf Auswärtstätigkeit vorübergehender Art schließen. Ein Polizeiausbildungsinstitut, an das ein Polizeibeamter zeitlich befristet versetzt wird, ist nicht als Auswärtstätigkeit vorübergehender Art anzusehen. Dies stellt in der Regel seine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Daran ändert auch die zwischenzeitlich vorgenommene Befristung mit der Aussicht auf Versetzung an eine Wunschdienststelle nichts. In der Regelung zur Verwendungsdauer und zum Personalwechsel hieß es unter anderem: „Verwendungsdauer in Aus- und Fortbildungsfunktionen grundsätzlich auf vier Jahre begrenzt.“ Eine Versetzung erfolgte „nach Ablauf des Verwendungszeitraums aus dienstlichen Gründen zu der Wunschbehörde, soweit dem ander weitige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Fahrtkosten des Klägers von seiner Wohnung nach Hause können lediglich als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale berücksichtig werden.

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