Beerdigungskosten als dauernde Last
Hat sich der Vermögensübernehmer gegenüber den Übergebern verpflichtet, die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung zu tragen, so sind die dadurch nach dem Tod des Letztverstorbenen entstandenen angemessenen Aufwendungen als dauernde Last abziehbar. Der Vermögensübernehmer muss sich zur Übernahme der Beerdigungskosten in einem Vermögensübergabevertrag verpflichtet haben. Dies gilt nach Urteil des BFH vom 19.01.2010 auch dann, soweit nicht der Vermögensübernehmer, sondern ein Dritter Erbe geworden ist.
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