Bausparkasse – jährliche Kontoentgelte

Eine Bausparkasse darf kein jährliches Kontoentgelt dafür verlangen, dass sie Kundinnen und Kunden die Anwartschaft auf Bauspardarlehen verschafft. Dahingehend hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) erfolgreich gegen die LBS Nord geklagt. Gem. der Auffassung des Gerichts steht dem Kontoentgelt keine echte Gegenleistung für Kunden gegenüber.

Auch war bisher nur nach der Rechtsprechung klar, dass Bausparkassen keine Kontogebühren für ihre Bauspardarlehen verlangen dürfen. Nun wurde entschieden, dass auch ein Kontoentgelt in der Sparphase eines Bausparvertrages unzulässig ist. Wichtig ist dies auch für Kunden anderer Bausparkassen, die vergleichbare Entgelte oder Servicepauschalen zahlen.

Die LBS Nord wurde verpflichtet, dass sie betroffene Kunden anschreibt oder das Geld erstattet. Auch im Bundesland Sachsen wurde erfolgreich gegen die Debeka geklagt.

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