Basisrente – Lohnsteuerkarte
Der BFH hat entschieden, dass Einzahlungen in einen Basisrentenvertrag nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden (Urteil vom 10.11.2016, Az. VI R 55/08). Dazu erging folgender Leitsatz: Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Revisionsinstanz vorliegen, was vom BFH von Amts wegen zu prüfen ist.
Ausnahmsweise kann diese Prüfung unterbleiben, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachlichen Gründen unbegründet ist. Aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, dass Altersvorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 b EStG nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden können.
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