Außendienstmitarbeiter – regelmäßige Arbeitsstätte

Gem. dem FG Münster mit Urteil vom 17.02.2016, 11 K 3235/14 E, stellt der Betriebssitz eines Außendienstmitarbeiters dessen regelmäßige Arbeitsstätte dar, wenn er diesen arbeitstäglich aufsucht und von dort mit einem Firmenfahrzeug die Einsatzorte anfährt. Demzufolge sind die Fahrtkosten nur in Höhe der Entfernungspauschale abzugsfähig. Im vorliegenden Fall ging es um das Veranlagungsjahr 2013. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, das Urteil ist nicht rechtskräftig, Revision beim BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. U.a. war die Begründung, dass der Kläger sich, genau wie seine im Büro tätigen Kollegen, auf die täglichen Fahrten zur Betriebsstätte einrichten konnte. Die neuere Rechtsprechung ist insofern für Fälle wie den Streitfall zu modifizieren.

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