Auslandsgruppenreisen
Mit Urteil vom 19.01.2012 hat der BFH entschieden, dass zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise bestimmte Abgrenzungsmerkmale anzuwenden sind. Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige, wie im Urteilsfall, mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur beruflichen Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird. Im Urteilsfall wurden die Aufwendungen für Reisen nach China und Paris einer Lehrerin nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Obwohl diese Reise von einem Fachverband angeboten und organisiert als Studienreise durchgeführt wurde, war die Ausgestaltung der Reise nicht hinreichend konkret in Bezug auf die berufliche Tätigkeit der Klägerin. Eine als Werbungskosten abziehbare Fortbildung muss auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse der Teilnehmer zugeschnitten sein. Unerheblich ist dabei, ob insoweit eine Dienstreisegenehmigung erteilt wurde.