Ausgleichszahlungen Pflichtteilsverzicht

Der BFH hat entschieden, dass die Zinsen aus der Stundung eines Ausgleichsanspruchs für den Pflichtteilsverzicht einkommensteuerbar sind.

Wenn demnach ein Kind gegenüber seinen Eltern auf künftige derartige Ansprüche verzichtet und dafür einen fälligen Zahlungsanspruch erhält, dann führt die Verzinsung des Zahlungsanspruchs zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S.d. EStG.

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