Ausgleichszahlungen für Versorgungsausgleich

Im Jahr 2006 konnte eine Ausgleichszahlung für den Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bei dem Verpflichteten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dem Grunde nach war diese Zahlung im Wege des Splittings oder Quasi-Splittings beim Verpflichteten als Werbungskosten abziehbar.

Die für die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen begründete Rechtsprechung ist auf alle Formen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs anwendbar. Aber der Werbungskostenabzug einer Ausgleichszahlung ist nur insoweit möglich, bis der sozialversicherungsrechtliche Höchstausgleich erreicht wird.

Zusätzlich erfolgt eine Begrenzung auf den künftig der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente bei Rentenbeginn. (BFH Urteil X R 41/14 vom 23.11.2016)

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