Ausbildung von Blindenhunden

Die Ausbildung und der Verkauf von Blindenführhunden führt einkommensteuerrechtlich zu gewerblichen Einkünften. Demnach handelt es sich nicht um eine freiberufliche Tätigkeit, so der BFH mit Urteil vom 09.05.2017 (Az. VIII R 11/15). Hierfür fehlt es an der erforderlichen „unterrichtenden“ oder „erzieherischen“ Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG, die ein Tätigwerden gegenüber Menschen erfordert.

Aus steuerrechtlicher Sicht wird der Begriff des Unterrichts und der Erziehung von Menschen von der Dressur von Tieren unterschieden. Auch verfassungsrechtlich kann keine Gleichstellung erfolgen und auch aus dem Umstand, dass die Lieferung der Hunde dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, folgt nichts anderes.

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