Aufzeichnungen – Bestimmte Standards müssen erfüllt sein

Selbständige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, müssen ebenfalls bestimmte Grundsätze beachten. Das FG Saarland hat im Urteil vom 17.12.2008 ausgeführt, wie die Aufzeichnungen aussehen sollten, damit ein sachverständiger Dritter in angemessener Zeit sich einen Überblick verschaffen kann. Ordnungsgemäß sind die Aufzeichnungen nicht, wenn auf den Rechnungen keine Bankkonten vermerkt werden, sondern Zettel mit wechselnden Überweisungsadressen beigefügt sind.

Werden im Buchhaltungssystem die aufgezeichneten Rechnungsausgänge wieder gelöscht, und Duplikate der Rechnungen nicht zurückbehalten und abgelegt, sind ebenfalls keine ordnungsgemäßen Aufzeichnungen gegeben. Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az.: VIII B 28/09).

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